Allgemeine Geschäftsbedingungen der VISIO Kommunikation GmbH

Die folgenden »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der VISIO Kommunikation GmbH (im Folgenden »VISIO« genannt) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden »Kunden« genannt), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. »Kunde« im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist bei Werkverträgen auch der Besteller. Die Verwendung des Begriffs »Kunde« gilt unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Personen handelt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen VISIO und dem Kunden.

1. Gegenstand des Vertrages

1.1. VISIO erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Corporate Design, Markenentwicklung, Werbekonzeption, Design von Print- und anderen Medien, Webdesign, Video, Online. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Angeboten, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von VISIO.

1.2. Grundlage für die Arbeit von VISIO ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt VISIO ein Angebot oder über den Inhalt des Briefings ein Rebriefing, in dem ein unverbindlicher Kostenvoranschlag enthalten ist. Der Vertrag kommt mit Bestätigung des Angebotes oder des Rebriefings zustande.

1.3. Als schriftliche Annahme im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Auftragserteilung/Angebotsannahme mittels E-Mail. Für den Vertragsinhalt ist der Text des Kostenvoranschlages maßgeblich. Sofern der Kunde Änderungen wünscht, werden diese nur Vertragsbestandteil, wenn sie von VISIO bestätigt werden.

2. Angebote, Preise, Leistungserbringung

2.1. Die von uns mitgeteilten Preise sind unverbindlich und bis zum Kostenvoranschlag/Angebot freibleibend. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte es Fremdleistungen geben, wie z. B. Druck, Fotoarbeiten, Produktionskosten für Werbemittel, Übersetzungen, Nutzungsrechte für Stockfotos, Stockvideos, Musik, Templates, Fahrkosten, werden diese dem Kunden separat und nach Aufwand und Belegen in Rechnung gestellt.

2.2. Es erfolgt eine Abrechnung nach den geleisteten Arbeiten.

2.3. Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

3. Vergütung

3.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht VISIO ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

3.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann VISIO dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage aufseiten VISIOs verfügbar sein. Des Weiteren ist VISIO berechtigt, Teil- und Abschlagsrechnungen zu erteilen, wenn laut Auftrag mehrere Leistungen erbracht werden sollen, die sich über einen Gesamtzeitraum von mehr als einem Monat erstrecken. VISIO ist zudem berechtigt, zur Deckung des Aufwandes grundsätzlich Vorschüsse vom Kunden anzufordern.
Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann VISIO nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Kunden einstellen, bis der Vorschuss eingeht. VISIO ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Kunden rechtzeitig in Textform bekannt zu geben, wenn dem Kunden Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können, die für einen Dritten offensichtlich sind.

3.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, sind VISIO alle dadurch anfallenden Kosten durch den Kunden zu ersetzen. Des Weiteren ist VISIO von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.

4. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

5. Auftragsausführung und Ausführungszeit

5.1. Die Auftragsausführung erfolgt zu dem im Angebot bzw. im Vertrag genannten Zeitpunkt. Jede Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung bzw. der Zuverlässigkeit der im Rahmen des Auftrages eingeschalteten Drittunternehmen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch VISIO verschuldet. VISIO ist im ersten Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der im Angebot genannte Termin gilt nicht als verbindlich, sondern nur als annähernd vereinbart, es sei denn, er wurde im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Fixgeschäfte sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von VISIO möglich und als solche zu bezeichnen.

5.2. Störende Ereignisse höherer Gewalt entbinden VISIO von der rechtzeitigen Leistung. Bei Ereignissen höherer Gewalt wird VISIO somit berechtigt, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von VISIO nicht verschuldete Betriebsstörungen wie z. B. Feuer und Rohstoff-/Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von VISIO verschuldet zu sein, die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei VISIO oder einem Drittunternehmen eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen VISIO resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, VISIO rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Kunde übergibt VISIO nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Unterlagen wie Fotos, Videos, Illustrationen, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen.

5.4. VISIO ist berechtigt, die geschuldete Leistung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Werden im Rahmen des Vertrages Leistungen an Drittfirmen übergeben, ist VISIO vom Kunden bevollmächtigt, in seinem Namen als Vertreter nach §§ 164 ff. BGB Verträge mit Drittfirmen abzuschließen. Diese Drittfirmen gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von VISIO.

5.5. Beanstandungen der Leistungen von VISIO sind unverzüglich schriftlich vom Kunden in Textform anzuzeigen.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von VISIO im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Sie gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei VISIO. Dem Auftraggeber wird ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich je nach Vertrag nicht beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.

6.2. VISIO behält sich das Urheberrecht sowie das Verwertungsrecht an den erstellten Layouts, Skizzen, Entwürfen, Mustern, Produkten, Plänen, Computersoftwares, Softwarelösungen und dergleichen ausdrücklich vor. Dem Kunden überlassene Skizzen, Entwürfe, Layout- und Reinzeichnungsdaten, Muster, Produkte, Pläne, Computersoftwares, Softwarelösungen und dergleichen bleiben im Eigentum von VISIO. Sie sind nach Gebrauch wieder zurückzugeben. Der Kunde ist berechtigt, die ihm überlassenen Gegenstände, Daten und Dokumente für den vertraglichen Zweck zu nutzen. Für die Nutzung der Leistungen von VISIO über den vertraglichen Zweck hinaus steht VISIO unabhängig von der Frage, ob die Leistung urheberrechtlich oder anderweitig geschützt ist, ein angemessenes zusätzliches Honorar zu.

6.3. Die Vervielfältigung, Nachbildung, Nachahmung oder sonstige Nutzung ist dem Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von VISIO ausdrücklich untersagt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassenen Gegenstände, Daten und Dokumente ohne Zustimmung von VISIO Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde haftet für den Untergang und die Beschädigung der ihm überlassenen Gegenstände und Unterlagen.

6.4. Sofern Computersoftware im weitesten Sinne Gegenstand des Auftrages bildet, gehören die Quellcodes der von VISIO erstellten Programme und Lösungen nicht zum Leistungsumfang und verbleiben alleiniges Eigentum von VISIO. Ohne schriftliche Einwilligung von VISIO dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bildet die Überlassung von Software den Vertragsgegenstand, erhält der Kunde das nicht ausschließlich übertragbare Nutzungsrecht hieran. Er ist nicht berechtigt, an den von VISIO erstellten Plänen, Computersoftwares, Softwarelösungen und anderen Dienstleistungen bzw. den Quellcodes Veränderungen vorzunehmen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes bestimmt.
§ 69 d Abs. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bleiben unberührt. Der Kunde ist berechtigt, Kopien zur Datensicherung anzufertigen. Ein weitergehendes Vervielfältigungsrecht wird dem Kunden nicht eingeräumt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. § 69 e des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bleibt unberührt. Bei Anfertigung der Kopien ist es dem Kunden untersagt, Schutzrechtshinweise zu entfernen.

6.5. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

6.6. Bei Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 6.3. und/oder 6.4. steht VISIO vom Kunden ein Schadensersatz bis zur 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Die Höhe des pauschalen Schadensersatzes, den VISIO geltend machen kann, steht im Ermessen von VISIO, ist jedoch abhängig von der Art, dem Gewicht und der Dauer der Vertragsverletzung. Ein über die Pauschale hinausgehender Schaden kann weiterhin geltend gemacht werden. Dafür muss VISIO jedoch den Nachweis des vorliegenden Schadens erbringen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale. In allen Fällen hat VISIO einen Anspruch auf Aushändigung von Belegexemplaren, sofern eine Herausgabe möglich ist.

6.7. VISIO darf die entwickelten Medien und Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.

6.8. Der Kunde steht dafür ein, dass die VISIO von ihm oder von einem von ihm Beauftragten überlassenen Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken und dergleichen nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Wird VISIO dennoch von einem Dritten wegen der vorbezeichneten Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken und dergleichen rechtlich in Anspruch genommen, stellt der Kunde VISIO von jeder Haftung frei, es sei denn, die Inanspruchnahme beruht auf einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten eines der Mitarbeiter von VISIO. Der Kunde übernimmt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Auswahl der erforderlichen Rechtsvertreter obliegt VISIO. VISIO ist berechtigt, im Fall einer Schutzrechtsbehauptung eines Dritten notwendige Änderungen auch bei ausgelieferten und bezahlten Werbemitteln auszuführen.

7. Datenschutz, Pflichten und Rechte

7.1. VISIO ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung aufseiten von VISIO angefertigt werden, verbleiben bei VISIO. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. VISIO schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

7.2. Der Kunde stellt VISIO alle für die Durchführung des Projektes benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von VISIO sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
Der Kunde erklärt sich mit einer EDV-mäßigen Speicherung seiner Daten in der Kundendatei von VISIO einverstanden. Zu einer weiteren Datenspeicherung nach Beendigung des Auftrages ist VISIO nicht verpflichtet. VISIO ist nicht zur Löschung der Daten verpflichtet, sofern VISIO gesetzlich zur Datenspeicherung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeiteten Daten und die Daten, die Gegenstand des Auftrages waren.

8. Genehmigung

Alle Leistungen (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen etc.) von VISIO sind vom Kunden auf ihre Richtigkeit sowie auf die rechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher und kennzeichenrechtlicher Hinsicht, hin zu überprüfen und gegenüber VISIO zu genehmigen. Sofern der Kunde nicht binnen einer Woche nach Eingang der Leistung bei ihm bzw. dem vertraglich vorgesehenen Dritten der weiteren Verwendung widerspricht, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt. Dies gilt auch, wenn die Weitergabe der von VISIO erbrachten Leistung nach dem Vertrag vorgesehen ist. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten versandt, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung am Eingangsort zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. VISIO veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf besonderen schriftlichen Wunsch des Kunden. Die insoweit entstehenden Kosten trägt der Kunde.

9. Haftung

9.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch VISIO erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. VISIO ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt VISIO von Ansprüchen Dritter frei, wenn VISIO auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl VISIO dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch VISIO beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform zu erfolgen. Erachtet VISIO für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache die Kosten hierfür der Kunde.

9.2. VISIO haftet nicht für die in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. VISIO haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzepte und Entwürfe.

9.3. VISIO haftet nur für Schäden, die VISIO oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch VISIO oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung von VISIO wird in der Höhe beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung von VISIO für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von VISIO nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche beider Parteien ist Bielefeld, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist VISIO unbenommen, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3. Sollte(n) eine oder mehrere Regelung(en) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich jedoch, an die Stelle der unwirksamen bzw. der unwirksam gewordenen Regelung eine andere zu setzen, die dieser so nahe wie möglich kommt.

Stand 16.05.2018


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